Häufig gestellte Fragen
Wir haben für Sie die häufigst gestellten Fragen hier zusammengefasst. Wenn Sie eine individuelle Beratung wünschen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
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Eine Anmeldung im Seniorenzentrum Bethanien ist für Sie jederzeit möglich. Sie gehen dabei keinerlei Verpflichtungen ein. Sie können eine Anmeldung bei kurzfristigem Bedarf eines Pflegeplatzes tätigen oder auch, um für den Fall der Fälle Vorsorge zu treffen.
Für eine Anmeldung füllen Sie bitte einen Anmeldebogen mit den persönlichen Daten aus. Den ärztlichen Fragebogen kann Ihr Hausarzt oder bei aktuellem Krankenhausaufenthalt der behandelnde Stationsarzt ausfüllen. Bei einer vorsorglichen Anmeldung wird dieser erst bei aktuellem Bedarf eines Pflegeplatzes benötigt.
Gerne können Sie den Anmeldebogen downloaden.
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Die Zimmer sind mit hellen Buchen- oder Eichenmöbeln ausgestattet (ein elektrisches Pflegebett, ein Kleiderschrank und ein Nachttisch). Die Gardinen sowie eine weiße Decken-Schalenlampe sind ebenfalls in jedem Zimmer vorhanden. Die Bäder haben eine ebenerdige Dusche, ein Waschbecken und WC.
Jedes Zimmer hat einen Satellitenanschluss, so dass ein privates TV-Gerät mitgebracht und mit einem Antennenkabel angeschlossen werden kann (ein Receiver ist nicht erforderlich). Für die Nutzung des Satellitenanschlusses entstehen keine Kosten, es müssen lediglich die GEZ-Gebühren gezahlt werden.
Ein öffentlicher Telefonanschluss ist ebenfalls im Zimmer vorhanden. Ein privates Telefongerät kann mitgebracht und bei einem Anbieter Ihrer Wahl angemeldet werden (Telekom, Versatel, Arcor etc.). Die Abrechnung erfolgt ebenfalls über den gewählten Anbieter direkt mit dem Bewohner. Interne Hausanschlüsse sind nicht in den Zimmern vorhanden.
Bilder können mit Hammer und Nagel von Ihnen an den Wänden angebracht werden. Alles was gebohrt oder gedübelt werden muss übernimmt die Haustechnik.
Doppelzimmer (Größe 26 bis 28 qm) sind zusätzlich zu der o.g. Möblierung mit einem Tisch und zwei Hochlehnstühlen ausgestattet – der eigene Bereich kann mit Bildern und Dekorationsgegenständen persönlich gestaltet werden.
Einzelzimmer mit Bad (Größe 20 bis 24 qm) können zu der o.g. vorhandenen hauseigenen Möblierung mit privat mitgebrachten Möbeln ausgestattet werden.
Doppelappartements (Größe 38 bis 42 qm) bestehen aus zwei Zimmern, einem kleinen Vorflur und einem Bad. Diese sind für Eheleute gedacht und können entweder als gemeinsames Wohn- und gemeinsames Schlafzimmer (wobei auch hier die o.g. hauseigenen Möbel vorhanden sind) oder pro Person als Wohn-/ Schlafzimmer eingerichtet werden.
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Wichtig ist, dass Sie vor Heimaufnahme bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe stellen und die Notwendigkeit einer vollstationären Pflege feststellen lassen. Die Feststellung der Heimpflegebedürftigkeit ist unabhängig von der Einstufung in die jeweilige Pflegestufe und muss gesondert beantragt werden.
Bei einem aktuellen Krankenhausaufenthalt wenden Sie sich bitte an den Sozialdienst des Krankenhauses. Dieser leitet den Einstufungsantrag an den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) weiter. Die Begutachtung erfolgt bei gesetzlich Versicherten im Krankenhaus, kurz vor Entlassung.
Unmittelbar nach der Begutachtung stellt der MDK-Gutachter vor Ort eine Kurzmitteilung über das Begutachtungsergebnis aus. Somit haben Sie umgehende Gewissheit über das Ergebnis der Begutachtung.
Bei privat Versicherten, die im Krankenhaus sind, stellt der Gutachter der privaten Pflegekassen (Mediproof) per Aktenlage eine vorläufige Pflegestufe – in der Regel Pflegestufe 1 – fest. Die persönliche Begutachtung erfolgt nach Entlassung aus dem Krankenhaus im Pflegeheim oder im häuslichen Bereich.
Erfolgt die Begutachtung im häuslichen Bereich dauert es 6 bis 8 Wochen, bis Ihnen die Pflegekasse das Begutachtungsergebnis mitteilt.
In der Kurzzeitpflege findet grundsätzlich keine Begutachtung statt. Nur im Krankenhaus, im häuslichen Bereich oder im vollstationären Pflegeheim.
Besteht bereits eine Pflegeeinstufung und wurde ein Höherstufungsantrag gestellt, erfolgt die Begutachtung nur im häuslichen Bereich oder im vollstationären Pflegeheim (nicht in der Kurzzeitpflegeeinrichtung und auch nicht im Krankenhaus).
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Ist die Notwendigkeit einer vollstationären Pflege von der Pflegeversicherung bestätigt, wird bei gesetzlich Versicherten monatlich folgendes Pflegegeld von der Pflegeversicherung direkt an das Heim gezahlt:
| Pflegestufe | monatlich |
|---|---|
| I | 1.023,00 € |
| II | 1.279,00 € |
| III | 1.550,00 € |
| Härtefall | 1.918,00 € |
Beihilfeberechtigte Bewohner (Beamte) erhalten von der Pflegeversicherung nur 30% oder 50% des o.g. Betrages (je nach Vertrag), da sich die Beihilfestelle an den Heimpflegekosten beteiligt. Hierzu muss bei der Beihilfestelle monatlich ein Antrag gestellt werden.
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Können die laufenden Kosten durch das Einkommen des Bewohners gedeckt werden, stellt das Heim monatliche Pflegekostenrechnungen aus.
Die Rechnungsbeträge werden per Lastschrift vom Konto eingezogen. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich rückwirkend, d.h. am Monatsende für den abgelaufenen Monat. Somit erbringt das Heim bis zur Rechnungsstellung eine Vorleistung. Aus diesem Grund wird im Heimvertrag vereinbart, dass bei Vertragsbeginn eine Vorauszahlung geleistet werden muss, die bei Beendigung des Heimvertrages oder bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe wieder ausgezahlt wird. Die Höhe dieser einmaligen Vorauszahlung ist abhängig von der Pflegestufe (1.300, € bis 1.800, €).
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Heimbewohner, die eine Einstufung haben, nicht beihilfeberechtigt sind und die Heimpflegekosten nicht durch das laufende Einkommen* decken können, haben die Möglichkeit einen Zuschuss zu den Heimpflegekosten zu bekommen: das sogenannte Pflegewohngeld (Voraussetzung: das Vermögen** des Heimbewohners darf 10.000,— € nicht übersteigen und innerhalb der letzten 10 Jahre darf kein Vermögen an Dritte übertragen worden sein).
Pflegewohngeld ist eine Leistung des Sozialhilfeträgers, die nicht unterhaltspflichtig ist, d.h. Kinder werden vom Sozialamt nicht zur Erstattung dieser Leistung herangezogen.
Sind alle o.g. Voraussetzungen erfüllt, errechnet sich der Pflegewohngeldanspruch wie folgt:
Beispiel Haus Ahorn Pflegestufe 1 / Einzelzimmer Dusche/WC
Heimpflegekosten pro Monat 2.930,00 €
zuzüglich fiktives Taschengeld + 100,98€
gesamte Kosten pro Monat 3.030,98 €
abzüglich Leistung Pflegeversicherung - 1.023,00 €
abzüglich persönliches Einkommen - 1.200,00 €
ungedeckte Kosten pro Monat 807,98 €
Bleiben wie in o.g. Beispiel ungedeckte Kosten übrig, kann ein Pflegewohngeld gewährt werden. Die Höchstsätze des Pflegewohngeldes sind abhängig von den Investitionskosten des jeweiligen Hauses.
Im Seniorenzentrum Bethanien kann folgendes Pflegewohngeld maximal bezogen werden:
| Haus | Pflegewohngeld Doppelzimmer maximal in € | Pflegewohngeld Einzelzimmer maximal in € |
|---|---|---|
| Magnolie | 142,06 € | 176,13 € |
| Buche | 319,71 € | 353,78 € |
| Ahorn | 487,94 € | 548,78 € |
| Heimbeatmung | entfällt | 620,26 € |
| Eiche | 649,16 € | 770,84 € |
| Eiche/Oase | 591,36 € | entfällt |
Die Antragsstellung des Pflegewohngeldes beim zuständigen Sozialhilfeträger übernimmt die Altenheimverwaltung. Hierfür muss die ausgefüllte Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit den entsprechenden Nachweisen/Belegen eingereicht werden.
Die Zahlung des Pflegewohngeldes erfolgt an die Einrichtung. Der gezahlte Pflegewohngeldbetrag wird dem Bewohner auf der monatlichen Pflegekostenrechnung gutgeschrieben.
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Können die Heimpflegekosten nicht durch das laufende Einkommen* des Bewohners gedeckt werden, muss das eigene Vermögen** bis zu einer Vermögensschongrenze (2.600,00 € bei Alleinstehenden, 3214,00 € bei Eheleuten, Kriegsopfer: 5.544,00 € bzw. 6.653,00 € Eheleute) für die Heimpflegekosten eingesetzt werden. Das bedeutet, dass der Bewohner so lange Selbstzahler bleibt, bis die o.g. Vermögensschongrenze erreicht ist.
- persönliches Einkommen*: Renten (Kindererziehungsleistung bis Jahrgang 1920, Kriegsrenten und Blindengeld zählen nicht dazu!), Wertpapiererträge, Mieteinnahmen usw.
- Vermögen**: Guthaben Girokonto, Bar- und Sparguthaben, Wertpapiere, Aktien, Einlage Bauverein, Haus- und Grundbesitz, Wohnrecht, PKW, Lebens- oder kapitalisierende Sterbeversicherungen (Rückkaufswert) usw.
Können die Heimpflegekosten nicht durch das laufende Einkommen gedeckt werden und ist kein Vermögen* über der Freigrenze vorhanden (2.600,00 € bei Alleinstehenden, 3214,00 € bei Eheleuten, Kriegsopfer: 5.544,00 € bzw. 6.653,00 € Eheleute), muss vor Heimaufnahme ein Sozialhilfeantrag beim Sozialamt gestellt werden. Bitte wenden Sie sich umgehend telefonisch an das Sozialamt und vereinbaren Sie einen persönlichen Besuchstermin. Zuständig ist und bleibt immer das Sozialamt des Wohnortes vor Heimaufnahme.
Liegt keine Pflegestufe oder Pflegestufe 1 vor, beauftragt das zuständige Sozialamt vor Heimaufnahme eine(n) Mitarbeiter(in) der städtischen Pflegeberatungsstelle. Diese(r) prüft, ob durch Organisation weiterer Hilfsmaßnahmen die Heimaufnahme vermieden werden kann. Dies bedeutet, es kann erst dann eine Heimaufnahme erfolgen, wenn bei dieser Prüfung festgestellt wurde, dass weitere häusliche Hilfsmaßnahmen nicht ausreichen und eine Heimaufnahme „genehmigt“ wird.
Die Renten des Bewohners müssen bei Sozialhilfebeantragung vom Heim sichergestellt werden. Das bedeutet: das Heim zieht monatlich per Lastschrift die Renten vom Girokonto des Bewohners ein. Langfristig werden die Renten direkt an das Heim übergeleitet.
Wird Sozialhilfe bezogen, prüft das Sozialamt, ob leibliche Kinder zum Unterhalt herangezogen werden können. Hierbei wird jeweils das laufende Einkommen des/der Unterhaltspflichtigen (Söhne wie Töchter) zugrundegelegt.
- Vermögen*: Guthaben Girokonto, Bar- und Sparguthaben, Wertpapiere, Aktien, Einlage Bauverein, Auto, nicht selbstgenutzter Haus- und Grundbesitz, Wohnrecht, Lebens- oder kapitalisierende Sterbeversicherungen (Rückkaufswert) usw.
Die Vermögensschongrenze (= Selbstbehalt) für Pflegewohngeld ist 10.000,00 € sowohl bei Einzelpersonen als auch Eheleuten sowie eheähnlichen Lebensgemeinschaften.
Bei Eheleuten/eheähnlichen Lebensgemeinschaften zählen selbstgenutzte Immobilien zusätzlich zum Schonvermögen.
Bei der Beantragung von Sozialhilfe muss nachgewiesen werden, dass folgende Vermögensfreigrenzen (Schonvermögen) nicht überschritten werden:
Alleinstehende 2.600,00 €
Eheleute 3.214,00 € (insgesamt, nicht pro Person!)
Kriegsopfer:
Einzelperson 5.544,00 €
Eheleute 6.653,00 € (insgesamt, nicht pro Person!)
Wäschenamen müssen nicht mehr eingenäht werden. In Bethanien steht ein Gerät zur Verfügung, mit dem die private Kleidung dauerhaft mit Namen versehen wird. Die beschrifteten weißen Leinenetiketten werden in die Wäschestücke eingepatcht. Hierfür werden keine zusätzlichen Kosten berechnet.
Wäschestücke, die Sie privat zu Hause waschen möchten, werden ebenfalls mit dem persönlichen Namen gepatcht. Zusätzich müssen Sie ein gewebtes Etikett mit der Aufschrift „privat waschen“ unter die o.g. Namensschilder einnähen. Diese Etiketten liegen in der Altenheimverwaltung bereit.
Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen werden vom Haus gestellt.
Privat mitgebrachte Bettwäsche kennzeichnen wir mit dem persönlichen Namen und bitten darum, diese privat zu waschen (Wäsche-Sammelbehälter werden im Bad bereitgestellt).
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